§ 94 GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben§ 94 GemO seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Fall einzustellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBI. Nr. 127/1972, LGBI. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.2013
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von 2 Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben§ 94 GemO seit 31.12.2013 weggefallen.

(2) Die Vorstellung ist schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen.

(3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Fall einzustellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(6) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBI. Nr. 127/1972, LGBI. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999

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