§ 96 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Auf dieDie Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes steht im Falle des § 94 allen Parteien und im Falle des § 99 nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zuAufsichtsrechts.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 18.10.1967 bis 31.12.2013

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Auf dieDie Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes steht im Falle des § 94 allen Parteien und im Falle des § 99 nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zuAufsichtsrechts.

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