§ 15 StFanlVO 2016

Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2021 bis 31.12.9999

Die Daten des Inspektionsberichtesder Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind automationsunterstütztder Landesregierung gemäß § 32 StFanlG 2016 zu verarbeiten und der LandesregierungStHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Stand vor dem 15.10.2021

In Kraft vom 01.07.2016 bis 15.10.2021

Die Daten des Inspektionsberichtesder Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind automationsunterstütztder Landesregierung gemäß § 32 StFanlG 2016 zu verarbeiten und der LandesregierungStHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

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