§ 1 LEVO-SHG 2017 Regelungsgegenstand

SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen

1.

in Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),

2.

in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und

4.

in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.

(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem SteiermärkischenStmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.02.2017 bis 30.09.2018

(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen

1.

in Anlage 1 die von stationären Einrichtungen zu erbringenden Leistungen (Leistungskatalog),

2.

in Anlage 2 die vom Sozialhilfeträger zu gewährenden Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),

3.

in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung und

4.

in Anlage 4 die sonstigen Rahmenbedingungen.

(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem SteiermärkischenStmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2018

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