Anl. 4 LEVO-SHG 2017

SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung 2017 – LEVO-SHG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999

Sonstige Rahmenbedingungen

I(Anm. Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger/Hilfeempfängerinnen

Innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels, elektronischer Ausgangsnachweis) ab Aufnahme hat: die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 SHG gestellt hat oder stellen wirdSonstige Rahmenbedingungenist als PDF dokumentiert)

Anm. Eine solche Meldung hat jedenfalls den Vor- und Nachnamen, die Sozialversicherungsnummer und den letzten Aufenthaltsort des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zu enthalten. Können diese Daten nicht zeitgerecht vollständig mitgeteilt werden, ist dies: in der Meldung der Einrichtung zu begründen.Fassung LGBl. Nr. 80/2018

II. Pflichten der Einrichtung

1)

Die Einrichtung ist verpflichtet, bei Änderungen in der Unternehmensstruktur, Änderungen in der Geschäftsführung sowie bei der Gründung von Tochterunternehmen im Vorhinein die Landesregierung schriftlich über Art und Umfang der Änderung zu informieren, wobei diese Verpflichtung dann als erfüllt anzusehen ist, wenn spätestens zum Zeitpunkt einer Antragstellung beim Vereinsregister/Firmenbuch die dort namhaft zu machenden Daten auch der Landesregierung schriftlich bekannt gegeben werden, sowie eventuellen Rechtsnachfolgern alle Verpflichtungen aus einem Anerkennungsbescheid gemäß § 13a SHG rechtswirksam zu überbinden und dies der Landesregierung binnen 14 Tagen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.

2)

Die Einrichtung ist verpflichtet, 60% der nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz für die Einrichtung bewilligten Betten ausschließlich für Sozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfänge-rinnen bereitzuhalten. Sofern die Einrichtung dieses 60%ige Freihalteerfordernis nicht erfüllt, ist sie verpflichtet, der für die Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jeden freiwerdenden Heimplatz unverzüglich nach Freiwerden anzubieten. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen 10 Tagen die Möglichkeit, den freigewordenen Heimplatz einer Person, die über einen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 SHG über die Übernahme von (Rest)Kosten verfügt, anzubieten und kann von der Einrichtung die Aufnahme dieser Person verlangen. Nimmt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ihr Recht nicht fristgerecht wahr, kann die Einrichtung den freigewordenen Heimplatz frei vergeben.

3)

Die Einrichtung ist nicht berechtigt, über Leistungen, die bereits in der Anlage 1 festgelegt und durch das gemäß Anlage 2 festgelegte Entgelt abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der Anlage 3 mit Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen oder deren Angehörigen oder Sachwaltern/Sachwalterinnen abzuschließen.

4)

Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden und eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 300 000,00 Euro sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 000,00 Euro zur Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen die Einrichtung aus dem Vertragsverhältnis mit den Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen abzuschließen.

5)

Die Einrichtung ist verpflichtet, dass für die Pflegeeinrichtung ein in Österreich gültiger Kollektivvertrag entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbV-G) Anwendung findet.

6)

Die Einrichtung ist verpflichtet, in Vereinbarungen mit Heimbewohnern, die nicht Hilfeempfänger im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind, sicherzustellen, dass diesen für die Erbringung von Leistungen im Sinne der Anlage 1 kein höheres Entgelt verrechnet wird, als das jeweils gültige Entgelt gemäß der Anlage 2.

III. Zessionsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten unzulässig und entfaltet dem Sozialhilfeträger gegenüber keine Bindungswirkung.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.02.2017 bis 30.09.2018

Sonstige Rahmenbedingungen

I(Anm. Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfänger/Hilfeempfängerinnen

Innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels, elektronischer Ausgangsnachweis) ab Aufnahme hat: die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 SHG gestellt hat oder stellen wirdSonstige Rahmenbedingungenist als PDF dokumentiert)

Anm. Eine solche Meldung hat jedenfalls den Vor- und Nachnamen, die Sozialversicherungsnummer und den letzten Aufenthaltsort des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zu enthalten. Können diese Daten nicht zeitgerecht vollständig mitgeteilt werden, ist dies: in der Meldung der Einrichtung zu begründen.Fassung LGBl. Nr. 80/2018

II. Pflichten der Einrichtung

1)

Die Einrichtung ist verpflichtet, bei Änderungen in der Unternehmensstruktur, Änderungen in der Geschäftsführung sowie bei der Gründung von Tochterunternehmen im Vorhinein die Landesregierung schriftlich über Art und Umfang der Änderung zu informieren, wobei diese Verpflichtung dann als erfüllt anzusehen ist, wenn spätestens zum Zeitpunkt einer Antragstellung beim Vereinsregister/Firmenbuch die dort namhaft zu machenden Daten auch der Landesregierung schriftlich bekannt gegeben werden, sowie eventuellen Rechtsnachfolgern alle Verpflichtungen aus einem Anerkennungsbescheid gemäß § 13a SHG rechtswirksam zu überbinden und dies der Landesregierung binnen 14 Tagen durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.

2)

Die Einrichtung ist verpflichtet, 60% der nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz für die Einrichtung bewilligten Betten ausschließlich für Sozialhilfeempfänger/Sozialhilfeempfänge-rinnen bereitzuhalten. Sofern die Einrichtung dieses 60%ige Freihalteerfordernis nicht erfüllt, ist sie verpflichtet, der für die Einrichtung örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jeden freiwerdenden Heimplatz unverzüglich nach Freiwerden anzubieten. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen 10 Tagen die Möglichkeit, den freigewordenen Heimplatz einer Person, die über einen rechtskräftigen Bescheid gemäß § 13 Abs. 1 SHG über die Übernahme von (Rest)Kosten verfügt, anzubieten und kann von der Einrichtung die Aufnahme dieser Person verlangen. Nimmt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ihr Recht nicht fristgerecht wahr, kann die Einrichtung den freigewordenen Heimplatz frei vergeben.

3)

Die Einrichtung ist nicht berechtigt, über Leistungen, die bereits in der Anlage 1 festgelegt und durch das gemäß Anlage 2 festgelegte Entgelt abgegolten sind, eine zusätzliche Vereinbarung über Zuschläge im Sinne der Anlage 3 mit Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen oder deren Angehörigen oder Sachwaltern/Sachwalterinnen abzuschließen.

4)

Die Einrichtung ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen und Sachschäden und eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 300 000,00 Euro sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 000,00 Euro zur Deckung von Schadenersatzansprüchen gegen die Einrichtung aus dem Vertragsverhältnis mit den Hilfeempfängern/Hilfeempfängerinnen abzuschließen.

5)

Die Einrichtung ist verpflichtet, dass für die Pflegeeinrichtung ein in Österreich gültiger Kollektivvertrag entsprechend den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbV-G) Anwendung findet.

6)

Die Einrichtung ist verpflichtet, in Vereinbarungen mit Heimbewohnern, die nicht Hilfeempfänger im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind, sicherzustellen, dass diesen für die Erbringung von Leistungen im Sinne der Anlage 1 kein höheres Entgelt verrechnet wird, als das jeweils gültige Entgelt gemäß der Anlage 2.

III. Zessionsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten unzulässig und entfaltet dem Sozialhilfeträger gegenüber keine Bindungswirkung.

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