§ 1 St-LAG Abgabegegenstand

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,

2.

Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 83,60/1983.

3.

das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010§ 1 Abs. 1 Z. 2 , sowie dem GlücksspielgesetzSteiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, BGBl. Nr. 620/1989LGBl. Nr. 100/2014, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2015

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung (Lustbarkeitsabgabeordnung) von den Veranstaltungen eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben.

(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 bis 12 und Z. 15 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012,

2.

Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 83,60/1983.

3.

das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010§ 1 Abs. 1 Z. 2 , sowie dem GlücksspielgesetzSteiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, BGBl. Nr. 620/1989LGBl. Nr. 100/2014, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

(4) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2011, LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr.118/2015

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