§ 2 St-LAG Anmeldung

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das HaltenSpielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von Spielapparaten undder Betreiberin/vom Betreiber der Ort der Aufstellung istSpielapparate auch der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nachmitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2015

Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Das HaltenSpielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von Spielapparaten undder Betreiberin/vom Betreiber der Ort der Aufstellung istSpielapparate auch der Gemeinde unverzüglich zu melden. Bewilligungspflichtige Apparate gemäß § 5a Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, gelten mit Rechtskraft der Bewilligung als aufgestellt, es sei denn, der Halter weist das Gegenteil nachmitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, LGBl. Nr. 118/2015

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