§ 3 St-LAG Abgabepflicht und Haftung

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.

(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.

(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.

(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.

(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin (Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werdenBetreiber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.2015

(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Veranstaltung.

(2) Unternehmer/Unternehmerin ist die Person, auf deren Namen oder Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer/Unternehmerin gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter/Veranstalterin ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher/solche auftritt.

(3) Mehrere Abgabepflichtige einer Veranstaltung haften für die Entrichtung der Abgabe als Gesamtschuldner/ Gesamtschuldnerinnen.

(4) Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer/Unternehmerin zu sein, haftet neben dem Unternehmer/der Unternehmerin als Gesamtschuldner/Gesamtschuldnerin.

(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Bewilligungsinhaber/die Bewilligungsinhaberin (Konzessionär/Konzessionärin); im Falle, dass keine Bewilligung (Konzession) erforderlich ist oder trotz des Erfordernisses nicht vorliegt, die Person, auf deren Rechnung die Spielapparate gehalten werdenBetreiber.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2015

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