§ 3 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund

1.

ihres Geschlechtes,

2.

ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

3.

ihrer Religion oder der Weltanschauung,

4.

einer Behinderung,

5.

des Alters oder

6.

der sexuellen Orientierung

in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,

1.

die einem Geschlecht angehören,

2.

die einer ethnischen Gruppe angehören,

3.

mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung,

4.

mit einer bestimmten Behinderung,

5.

eines bestimmten Alters oder

6.

mit einer bestimmten sexuellen Orientierung

gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor§ 3 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund

1.

ihres Geschlechtes,

2.

ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

3.

ihrer Religion oder der Weltanschauung,

4.

einer Behinderung,

5.

des Alters oder

6.

der sexuellen Orientierung

in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,

1.

die einem Geschlecht angehören,

2.

die einer ethnischen Gruppe angehören,

3.

mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung,

4.

mit einer bestimmten Behinderung,

5.

eines bestimmten Alters oder

6.

mit einer bestimmten sexuellen Orientierung

gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor§ 3 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(4) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn jemand wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein im § 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, benachteiligt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013

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