§ 4 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber/Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband§ 4 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vorgesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/dieser auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und

2.

juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben (Nichtregierungsorganisationen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Dienstgeber/Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband§ 4 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vorgesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/dieser auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und

2.

juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben (Nichtregierungsorganisationen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

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