§ 7 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Personenstand,

3.

eigene Einkünfte des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin einer Bewerberin/eines Bewerbers,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Anm§ 7 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.05.2023
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Personenstand,

3.

eigene Einkünfte des Ehegatten/der Ehegattin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin einer Bewerberin/eines Bewerbers,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Anm§ 7 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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