§ 8 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen insbesondere zu Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung führen§ 8 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen insbesondere zu Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung führen§ 8 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

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