§ 13 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Menschen mit Behinderung sind durch geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen der Zugang zu Beschäftigungen, die Ausübung eines Berufes, der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten entsprechend zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber/die Dienstgeberin unverhältnismäßig belasten§ 13 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, insbesonders durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder durch eine Anpassung des Arbeitsgerätes, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Menschen mit Behinderung sind durch geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen der Zugang zu Beschäftigungen, die Ausübung eines Berufes, der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten entsprechend zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber/die Dienstgeberin unverhältnismäßig belasten§ 13 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, insbesonders durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder durch eine Anpassung des Arbeitsgerätes, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.

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