§ 22 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Erhält eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 § 22 L-GBGdurch den Dienstgeber/die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/bei der eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat sie/er gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Erhält eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 2 § 22 L-GBGdurch den Dienstgeber/die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/bei der eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat sie/er gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.05.2023 weggefallen.

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