§ 25 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Ist eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 5 § 25 L-GBGnicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die/der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Gehaltsdifferenz für mindestens drei Monate oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Gehaltsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Gehalt, das die/der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Gehalt.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Ist eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 5 § 25 L-GBGnicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die/der Bedienstete

1.

bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Gehaltsdifferenz für mindestens drei Monate oder

2.

im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Gehaltsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Gehalt, das die/der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Gehalt.

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