§ 26 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 6 § 26 L-GBGhat die/der Bedienstete Anspruch auf

1.

Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/der eine Diskriminierung wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, oder Ersatz des Vermögensschadens und

2.

eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

seit 31.05.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 6 § 26 L-GBGhat die/der Bedienstete Anspruch auf

1.

Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/der eine Diskriminierung wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe nicht erfolgt, oder Ersatz des Vermögensschadens und

2.

eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

seit 31.05.2023 weggefallen.

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