§ 29a L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert§ 29a L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2013 bis 31.05.2023
(1) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert§ 29a L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 5 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 165/2013

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