§ 30 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Ansprüche

1.

von Bewerberinnen/Bewerbern nach § 21 und

2.

von Vertragsbediensteten nach § 25 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung nach den §§ 21 und 25 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerberin/dem Bewerber, der/dem Vertragsbediensteten die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder um Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung oder Funktion zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(2) Für Ansprüche nach § 22 § 30 L-GBGgilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Ansprüche

1.

von Bediensteten nach den §§ 23, 24 und 26 und

2.

von Beamtinnen/Beamten nach § 25 sind binnen sechs Monaten mit Antrag beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der/dem Bediensteten die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, der Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder der Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(4) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten gemäß § 27 Abs. 1 oder § 31 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 27 Abs. 2 oder § 31 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 27 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.

(4a) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 1 oder § 31 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(5) Ansprüche nach § 28 wegen sexueller Belästigung und Belästigung sind binnen drei Jahren

1.

von Vertragsbediensteten gerichtlich,

2.

von Beamtinnen/Beamten mit Antrag beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästigung.

(6) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach den §§ 21 bis 28 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Dienstgeber/der Dienstgeberin sowie im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung dem Belästiger/der Belästigerin zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

(7) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung der Diskriminierungsverbote bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1, 3 und 4. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung gemäß § 38 Abs. 9 an die Antragstellerin/den Antragsteller.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.05.2023
(1) Ansprüche

1.

von Bewerberinnen/Bewerbern nach § 21 und

2.

von Vertragsbediensteten nach § 25 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung nach den §§ 21 und 25 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerberin/dem Bewerber, der/dem Vertragsbediensteten die Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme oder um Betrauung mit einer höherwertigen Verwendung oder Funktion zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(2) Für Ansprüche nach § 22 § 30 L-GBGgilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches seit 31.05.2023 weggefallen.

(3) Ansprüche

1.

von Bediensteten nach den §§ 23, 24 und 26 und

2.

von Beamtinnen/Beamten nach § 25 sind binnen sechs Monaten mit Antrag beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der/dem Bediensteten die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, der Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder der Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen zugestellt worden ist. Im Fall der Belästigung beginnt die Frist für die Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

(4) Die Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten gemäß § 27 Abs. 1 oder § 31 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 27 Abs. 2 oder § 31 hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von Vertragsbediensteten nach § 27 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.

(4a) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 1 oder § 31 ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten nach § 27 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin/der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(5) Ansprüche nach § 28 wegen sexueller Belästigung und Belästigung sind binnen drei Jahren

1.

von Vertragsbediensteten gerichtlich,

2.

von Beamtinnen/Beamten mit Antrag beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästigung.

(6) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach den §§ 21 bis 28 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Dienstgeber/der Dienstgeberin sowie im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung dem Belästiger/der Belästigerin zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

(7) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung der Diskriminierungsverbote bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1, 3 und 4. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung gemäß § 38 Abs. 9 an die Antragstellerin/den Antragsteller.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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