§ 35 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten§ 35 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.

(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung,

2.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Magistrates der Stadt Graz,

3.

zwei Landesbedienstete, die rechtskundig sein und über eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes oder des Dienstrechtes des Landes oder der Gemeinden verfügen müssen,

4.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Landespersonalvertretung und

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

1.

eine/ein vom Dienstgeber entsendete/entsendeter Landesbedienstete/Landesbediensteter,

2.

eine von der für den betroffenen Arbeitsbereich zuständigen (Dienststellen-)Personalvertretung oder des Betriebsrates entsendete Person.

(4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

1.

eine von der betreffenden Gemeinde entsendete Person; die Gemeinde kann diese Vertretung an den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark oder den Steiermärkischen Gemeindebund delegieren,

2.

eine von der Personalvertretung der jeweiligen Gemeinde entsendete Person; soweit eine Gemeindepersonalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendete Person.

(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

(6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.

(7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsitzende zu entsprechen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten§ 35 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.

(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

1.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung,

2.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für allgemeine Frauenfragen zuständigen Organisationseinheit des Magistrates der Stadt Graz,

3.

zwei Landesbedienstete, die rechtskundig sein und über eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes oder des Dienstrechtes des Landes oder der Gemeinden verfügen müssen,

4.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Landespersonalvertretung und

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten.

(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

1.

eine/ein vom Dienstgeber entsendete/entsendeter Landesbedienstete/Landesbediensteter,

2.

eine von der für den betroffenen Arbeitsbereich zuständigen (Dienststellen-)Personalvertretung oder des Betriebsrates entsendete Person.

(4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

1.

eine von der betreffenden Gemeinde entsendete Person; die Gemeinde kann diese Vertretung an den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark oder den Steiermärkischen Gemeindebund delegieren,

2.

eine von der Personalvertretung der jeweiligen Gemeinde entsendete Person; soweit eine Gemeindepersonalvertretung nicht eingerichtet ist, eine von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten entsendete Person.

(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

(6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.

(7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsitzende zu entsprechen.

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