§ 36 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Für jedes ständige Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 36 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die Hälfte dieser Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen Frauen sein.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.

(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Für jedes ständige Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 36 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die Hälfte dieser Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen Frauen sein.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.

(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

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