§ 38 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs§ 38 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des

1.

Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder

2.

Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17

vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und

2.

jede Bedienstete/jeder Bediensteter, die/der

a)

eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet und

3.

die/der Gleichbehandlungsbeauftragte.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Kommission aus eigenem Entschluss tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muss die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.

(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a hat das Recht, sich durch eine Person ihres/seines Vertrauens insbesondere durch eine Vertreterin/einen Vertreter einer Interessenvertretung im Verfahren vor der Kommission vertreten oder unterstützen zu lassen. Ein Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Person eine Vertreterin/einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Interessenvertretung als Auskunftsperson gemäß § 35 Abs. 7 beizuziehen.

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zu stellen. Im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung ist der Antrag an die Kommission binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästigung oder Belästigung zu stellen.

(6) Die/Der Vorsitzende der Kommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrichtigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird:

1.

die Antragstellerin/den Antragsteller,

2.

die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin, die/der beschuldigt wird, ein Gleichbehandlungsgebot oder ein Frauenförderungsgebot verletzt zu haben.

Falls die Erstellung des Gutachtens abgelehnt wird, sind die Gründe dafür bekannt zu geben.

(7) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

der Antragstellerin/dem Antragsteller und

2.

dem Dienstgeber/der Dienstgeberin

zu übermitteln.

(8) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

dem Dienstgeber/der Dienstgeberin schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

den Dienstgeber/die Dienstgeberin aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die/den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete/verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(9) Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat der Kommission und der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gutachten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maßnahmen verwirklicht wurden.

(10) Kommt der Dienstgeber/die Dienstgeberin diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 9 nach, ist dieser Umstand in den der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 aufzunehmen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs§ 38 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des

1.

Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder

2.

Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17

vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und

2.

jede Bedienstete/jeder Bediensteter, die/der

a)

eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder

b)

eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet und

3.

die/der Gleichbehandlungsbeauftragte.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Kommission aus eigenem Entschluss tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muss die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.

(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z 1 oder Z 2 lit. a hat das Recht, sich durch eine Person ihres/seines Vertrauens insbesondere durch eine Vertreterin/einen Vertreter einer Interessenvertretung im Verfahren vor der Kommission vertreten oder unterstützen zu lassen. Ein Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Person eine Vertreterin/einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Interessenvertretung als Auskunftsperson gemäß § 35 Abs. 7 beizuziehen.

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zu stellen. Im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung ist der Antrag an die Kommission binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästigung oder Belästigung zu stellen.

(6) Die/Der Vorsitzende der Kommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrichtigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird:

1.

die Antragstellerin/den Antragsteller,

2.

die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin, die/der beschuldigt wird, ein Gleichbehandlungsgebot oder ein Frauenförderungsgebot verletzt zu haben.

Falls die Erstellung des Gutachtens abgelehnt wird, sind die Gründe dafür bekannt zu geben.

(7) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

1.

der Antragstellerin/dem Antragsteller und

2.

dem Dienstgeber/der Dienstgeberin

zu übermitteln.

(8) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

dem Dienstgeber/der Dienstgeberin schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

den Dienstgeber/die Dienstgeberin aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die/den für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete/verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(9) Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat der Kommission und der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gutachten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maßnahmen verwirklicht wurden.

(10) Kommt der Dienstgeber/die Dienstgeberin diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 9 nach, ist dieser Umstand in den der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 aufzunehmen.

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