§ 41 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen§ 41 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.

(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 31.12.2014 bis 31.05.2023
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen§ 41 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.

(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014

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