§ 44 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 44 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 1 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Kontaktpersonen in Dienststellen des Landes gemäß § 43 Abs. 1 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Kontaktpersonen in Dienststellen der Stadt Graz gemäß § 43 Abs. 2 und in Dienststellen der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 3 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung und der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sowie die Kontaktpersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(2) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktperson steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die beabsichtigte Inanspruchnahme für Sprechstunden, Sprechtage oder sonstige Veranstaltungen hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktperson der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.05.2023
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden§ 44 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 1 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die/der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter gemäß § 41 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht des Gemeinderates. Die Kontaktpersonen in Dienststellen des Landes gemäß § 43 Abs. 1 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Kontaktpersonen in Dienststellen der Stadt Graz gemäß § 43 Abs. 2 und in Dienststellen der Gemeinden gemäß § 43 Abs. 3 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung und der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sowie die Kontaktpersonen sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(2) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktperson steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die beabsichtigte Inanspruchnahme für Sprechstunden, Sprechtage oder sonstige Veranstaltungen hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktperson der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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