§ 45 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission und die Kontaktpersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs§ 45 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 3 B-VG.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Mitglied der Kommission oder Kontaktperson.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission und die Kontaktpersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs§ 45 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen. 3 B-VG.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Mitglied der Kommission oder Kontaktperson.

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