§ 51 L-GBG (weggefallen)

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht werden§ 51 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) § 12 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten/des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen endet mit Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 66/2004, das ist der 1. November 2004 Soweit zu diesem Zeitpunkt bei der Gleichbehandlungskommission noch Verfahren anhängig sind, sind diese von der Kommission zu Ende zu führen.

(4) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu bestellen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.11.2004 bis 31.05.2023
(1) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht werden§ 51 L-GBG seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) § 12 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten/des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen endet mit Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 66/2004, das ist der 1. November 2004 Soweit zu diesem Zeitpunkt bei der Gleichbehandlungskommission noch Verfahren anhängig sind, sind diese von der Kommission zu Ende zu führen.

(4) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu bestellen.

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