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(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.
(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.
(3) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
(3a) Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
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(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.
(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.
(3) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.
(3a) Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
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(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.
(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,