§ 15 GAEG 2008 Altstadtanwaltschaft

Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von dreifünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.

(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Ver-fahrenVerfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, sindist das Beschwerde- bzw. RevisionsrechtBeschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.

(3) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.

(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.

(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

Stand vor dem 27.04.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.04.2015

(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von dreifünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.

(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Ver-fahrenVerfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, sindist das Beschwerde- bzw. RevisionsrechtBeschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.

(3) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt ist bei ihrer/seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie/Er ist verpflichtet, über alle Gegenstände der Geschäftsführung die im einzelnen Fall von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu geben und dieser einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der an den Landtag weiterzuleiten ist.

(3a) Die Landesregierung hat das Recht, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

2.

die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

3.

gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.

(4) Die Geschäftsstelle der ASVK ist auch die Geschäftsstelle der Altstadtanwaltschaft.

(5) Alle Organe des Landes und der Stadt Graz haben die Altstadtanwaltschaft bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die ASVK hat der Altstadtanwaltschaft auf deren Ersuchen ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(6) Die Altstadtanwältin/Der Altstadtanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2015

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