§ 28 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.200530. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der VerordnungDelegierten Beschlusses (EU) Nrder Kommission vom 23. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)Jänner 2020, ABl. L 354131 vom 28.12.201324. April 2020, S. 1321 (Berufsanerkennungsrichtlinie);

2.

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 30.04.2019 bis 02.11.2020

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.200530. September 2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der VerordnungDelegierten Beschlusses (EU) Nrder Kommission vom 23. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)Jänner 2020, ABl. L 354131 vom 28.12.201324. April 2020, S. 1321 (Berufsanerkennungsrichtlinie);

2.

Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25-34.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2019, LGBl. Nr. 97/2020

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