§ 5 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden, Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden§ 5 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.

(3) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen.

(4) Es können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis/Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist.

(5) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der jeweiligen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann eingerichtet.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
(1) In einer Abteilung können Fachabteilungen eingerichtet werden, Abteilungen und Fachabteilungen können in Referate gegliedert werden§ 5 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.

(3) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen.

(4) Es können nachgeordnete Dienststellen oder Außenstellen eingerichtet werden. Eine nachgeordnete Dienststelle ist eine Organisationseinheit, die aufgrund besonderer Rahmenbedingungen (Dislozierung von der Abteilung, besondere Aufgabenstellung mit Dienstleistungsschwerpunkt, spezieller Kundinnenkreis/Kundenkreis, häufig in Räumlichkeiten mit spezieller Funktionalität) organisatorisch selbständig ist. Eine Außenstelle ist ein Teil einer Abteilung, die aus Gründen der Zweckmäßigkeit außerhalb von Graz eingerichtet ist.

(5) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge der jeweiligen Abteilungsleitung nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann eingerichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten