§ 6 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen§ 6 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

die Aufgaben der Abteilung,

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung eingerichteten Fachabteilungen sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate,

Weisungsbefugnisse,

Zeichnungsbefugnisse,

Vertretungsbefugnisse,

sonstige organisatorische Regelungen,

die Befugnisse der mit Aufgaben der Haushaltsführung betrauten Bediensteten,

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiterinnen/Leiter nachgeordneter Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 02.03.2018 bis 30.06.2019
Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen§ 6 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung des Organisationshandbuches mitzuwirken. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen festgelegt. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

die Aufgaben der Abteilung,

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung eingerichteten Fachabteilungen sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

die Leitung der Fachabteilungen und/oder Referate,

Weisungsbefugnisse,

Zeichnungsbefugnisse,

Vertretungsbefugnisse,

sonstige organisatorische Regelungen,

die Befugnisse der mit Aufgaben der Haushaltsführung betrauten Bediensteten,

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiterinnen/Leiter nachgeordneter Dienststellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

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