§ 7 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung§ 7 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Den Abteilungen stehen Beamtinnen/Beamte des Amtes vor. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden von der Landesregierung bestellt.

(3) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.

(4) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bestellt.

(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
(1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung, Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung unter der Leitung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau oder des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung§ 7 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Den Abteilungen stehen Beamtinnen/Beamte des Amtes vor. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden von der Landesregierung bestellt.

(3) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.

(4) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bestellt.

(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten