§ 4 StEhrG Datenverarbeitung

Ehrungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung;

2.

von Auskunftspersonen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.

(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 09.07.2018

(1) Die Landesregierung, das Amt der Landesregierung und die Gemeinden dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten über das Ergebnis der Befragung nach § 3, Art der Ehrung;

2.

von Auskunftspersonen:

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(2) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Steiermark erforderlich sind.

(3) Daten nach Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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