§ 18 StASBB

Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Diplomprüfung ablegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023

1.

Klausurarbeit und

2.

mündliche Diplomprüfung.

(2) Die Klausurarbeit erfolgt in Form einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes. Die Aufgabenstellung ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.

(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bei der Spezialisierung BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Spezialisierungen A, F und BA und

2.

die positive Beurteilung der Klausurarbeit.

(5) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den sich die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen. Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.

(6) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.

Stand vor dem 27.01.2023

In Kraft vom 24.03.2009 bis 27.01.2023

(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Diplomprüfung ablegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023

1.

Klausurarbeit und

2.

mündliche Diplomprüfung.

(2) Die Klausurarbeit erfolgt in Form einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit über ein Thema aus dem jeweiligen Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfeldes. Die Aufgabenstellung ist der zu prüfenden Person schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.

(3) Die Beurteilung der Klausurarbeit hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bei der Spezialisierung BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Spezialisierungen A, F und BA und

2.

die positive Beurteilung der Klausurarbeit.

(5) Die mündliche Diplomprüfung erfolgt zu einem Themenschwerpunkt, den sich die zu prüfende Person auswählen kann. Der Themenschwerpunkt ist aus einem oder mehreren Modulen des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes zu wählen. Die Prüfungskommission hat zu beurteilen, ob die zu prüfende Person imstande ist, den Themenschwerpunkt auf Grund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und diese vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen. Die mündliche Diplomprüfung ist öffentlich.

(6) Die Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Diplomprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.

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