§ 8 StAEG (weggefallen)

Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999
(1) Personen, die unter § 7 § 8 StAEGfallen, darf die Anstellung nach § 1 sowie die Ausübung eines solchen Berufes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie

1.

einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorlegen, der

a)

in einem EU-Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,

b)

von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und

c)

bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 lit. c der Berufsqualifikationsrichtlinie (Diplom gemäß § 5 Abs. 1) liegt,

oder

2.

den Beruf in einem EU-Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, als Vollzeitbeschäftigung während zwei aufeinanderfolgender Jahre in den letzten zehn Jahren ausgeübt haben und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegen, die

a)

von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt sind und

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 lit. c der Berufsqualifikationsrichtlinie (Diplom gemäß § 5 Abs. 1) liegt, und

c)

bescheinigen, dass die Inhaberin/der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

(2) Abs seit 25.11.2016 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.

(3) Nach erfolgter Anerkennung der Ausbildung ist die antragstellende Person vorbehaltlich allfällig erforderlicher Sprachkenntnisse berechtigt, den betreffenden Beruf auszuüben.

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 30.10.2008 bis 25.11.2016
(1) Personen, die unter § 7 § 8 StAEGfallen, darf die Anstellung nach § 1 sowie die Ausübung eines solchen Berufes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie

1.

einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorlegen, der

a)

in einem EU-Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,

b)

von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und

c)

bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 lit. c der Berufsqualifikationsrichtlinie (Diplom gemäß § 5 Abs. 1) liegt,

oder

2.

den Beruf in einem EU-Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, als Vollzeitbeschäftigung während zwei aufeinanderfolgender Jahre in den letzten zehn Jahren ausgeübt haben und Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise vorlegen, die

a)

von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates ausgestellt sind und

b)

bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Art. 11 lit. c der Berufsqualifikationsrichtlinie (Diplom gemäß § 5 Abs. 1) liegt, und

c)

bescheinigen, dass die Inhaberin/der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde.

(2) Abs seit 25.11.2016 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.

(3) Nach erfolgter Anerkennung der Ausbildung ist die antragstellende Person vorbehaltlich allfällig erforderlicher Sprachkenntnisse berechtigt, den betreffenden Beruf auszuüben.

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