§ 6 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:

1.

Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre frei setzenfreisetzen;

3.

tropische Hölzer.

(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten, um deren gilt Folgendes:

1.

Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

vom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

2.

Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.

(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5 angesucht wird5a setzt voraus, gilt Folgendesdass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:

1.

Die Gewährungbei Einbau einer Förderung setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus.zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für

2. Von den Anforderungen gemäß der Z 1 kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründeden Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte), Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

von den geforderten Pi-Werten eines innovativen klimarelevanten Systemsdie verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie

c)

Solarenergieerträge;

2.

bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für

a)

die verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),

b)

die Wärmeabgabe der Wärmepumpe und

c)

die Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).

(3) Als Mindestanforderungen für den Schallschutz, die Barrierefreiheit und die Energieeffizienz von geförderten Bauten werden verbindlich erklärt:

1.

die Richtlinie „Schallschutz“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen der Unterabschnitte 2, 4 und 5;

2.

die Richtlinie „Barrierefreiheit“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen des 4. Unterabschnitts;

3.

die Richtlinie „Energieeffizienz“ (Ausgabe August 2016) für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 6.

4.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2018).

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2020

(1) Für Bauten, um deren Förderung angesucht wird, dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die bei der Bauausführung oder Benützung keine Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen bewirken. Die Verwendung folgender Baustoffe ist unzulässig:

1.

Baustoffe, die auf Grund unions-, bundes- oder anderer landesrechtlicher Bestimmungen nicht oder nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Baustoffe, die im Verlauf des Lebenszyklus klimaschädigende, halogenierte Gase in die Atmosphäre frei setzenfreisetzen;

3.

tropische Hölzer.

(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten, um deren gilt Folgendes:

1.

Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus. Von den Anforderungen an ein solches System kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründe (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

vom geforderten LEKT-Wert eines Baus, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

2.

Die Gewährung einer Förderung nach dem Unterabschnitt 6a setzt die Einhaltung der Anforderungen für einen energieeffizienten Bestandsbau voraus.

(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5 angesucht wird5a setzt voraus, gilt Folgendesdass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:

1.

Die Gewährungbei Einbau einer Förderung setzt den Einsatz eines hocheffizienten alternativen Energiesystems voraus.zentralen Systemtechnik für Bauten mit einer konditionierten Bruttogeschoßfläche ab 1.000 m2: zur automatisierten Online-Erfassung der zentralen Zählerdaten der Anlage in der Energieausweisdatenbank des Landes täglich vor 24 Uhr, und zwar der Daten für

2. Von den Anforderungen gemäß der Z 1 kann bei Zu-, Auf-, Ein- oder Umbauten abgesehen werden:

a)

bei Vorliegen sachlicher Gründeden Heizenergieverbrauch samt Heizungsvor- und Rücklauftemperaturen (zB zur Wahrung der Interessen des Denkmal-wenn möglich als tägliche Temperaturmittelwerte), Ortsbild- oder Altstadtschutzes);

b)

von den geforderten Pi-Werten eines innovativen klimarelevanten Systemsdie verbrauchte elektrische Energie für Wärmepumpen und, wenn deren Erfüllung aus bautechnischen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.Subzähler dafür vorhanden, für den Vereisungsschutz, Lüftungsanlagen und eine Zuluftnachheizung sowie

c)

Solarenergieerträge;

2.

bei Einbau einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage: zur Erfassung der Zählerstände in der Energieausweisdatenbank jeweils zum Monatsletzten in den ersten drei Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen, und war der Zählerstände für

a)

die verbrauchte elektrische Energie für die Wärmepumpe (ohne Heizungsumwälzpumpe[n]),

b)

die Wärmeabgabe der Wärmepumpe und

c)

die Energieerträge aus der Photovoltaikanlage (in kWh vom Wechselrichter).

(3) Als Mindestanforderungen für den Schallschutz, die Barrierefreiheit und die Energieeffizienz von geförderten Bauten werden verbindlich erklärt:

1.

die Richtlinie „Schallschutz“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen der Unterabschnitte 2, 4 und 5;

2.

die Richtlinie „Barrierefreiheit“ (Ausgabe April 2015) für Förderungen des 4. Unterabschnitts;

3.

die Richtlinie „Energieeffizienz“ (Ausgabe August 2016) für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 6.

4.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2018).

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