§ 11 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach

1.

Fertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand,

2.

Vorlage des von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigten Übergabeprotokolls als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer,

3.

Vorlage einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz,

3a.

Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel und

4.

Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt.

(2) Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2023
(1) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, ist der Zuschuss an diesen oder diese auszuzahlen, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach

1.

Fertigstellung der Wohnung gemäß dem bedungenen Ausbauzustand,

2.

Vorlage des von Verkäufer- und Käuferseite unterfertigten Übergabeprotokolls als Nachweis für die Übergabe der Wohnung in den Besitz der Käufer,

3.

Vorlage einer Meldebestätigung über die Aufnahme der Benützung der Wohnung als Hauptwohnsitz,

3a.

Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherstellung der bedungenen Mindestfremdmittel und

4.

Einverleibung des Pfandrechtes und Veräußerungsverbotes zur Besicherung des Zuschusses oder Vorlage einer Treuhanderklärung, dass die Sicherstellung ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und Rangordnung erfolgt.

(2) Ist kein Treuhänder bzw keine Treuhänderin bestellt, ist der Zuschuss an den Käufer oder die Käuferin der geförderten Wohnung nach Eintragung seines bzw ihres Eigentumsrechts und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 auszuzahlen.

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