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(2) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.
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(4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
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(5) Ergibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Parameter gemäß §§ 15 Abs 3 und 16 sowie eines Zinssatzes für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel in Höhe des 30 Jahre Swap (vermehrt um einen Aufschlag von 0,75 % pA, kaufmännisch gerundet auf das nächste Achtelprozent), dass unter Einbeziehung der Förderung die Gesamtlaufzeit für die gänzliche Tilgung der Eigen- oder Fremdmittel unter 35 vollständigen Kalenderjahren erfolgt, so sind die Zuschläge gemäß Abs 4 entsprechend zu vermindern. Auf Antrag des Förderungswerbers kann an Stelle einer Verminderung der Zuschläge eine aliquote Absenkung der Entgelte gemäß § 16 oder eine Kombination aus Verminderung der Zuschläge und Absenkung der Entgelte gemäß § 16 beantragt werden.
(2) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.
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(4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
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(5) Ergibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Parameter gemäß §§ 15 Abs 3 und 16 sowie eines Zinssatzes für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel in Höhe des 30 Jahre Swap (vermehrt um einen Aufschlag von 0,75 % pA, kaufmännisch gerundet auf das nächste Achtelprozent), dass unter Einbeziehung der Förderung die Gesamtlaufzeit für die gänzliche Tilgung der Eigen- oder Fremdmittel unter 35 vollständigen Kalenderjahren erfolgt, so sind die Zuschläge gemäß Abs 4 entsprechend zu vermindern. Auf Antrag des Förderungswerbers kann an Stelle einer Verminderung der Zuschläge eine aliquote Absenkung der Entgelte gemäß § 16 oder eine Kombination aus Verminderung der Zuschläge und Absenkung der Entgelte gemäß § 16 beantragt werden.