§ 17 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.050 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.

(2) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.

Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

1.

Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.

2.

Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.

3.

Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.

4.

Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.

(4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:

1.

für Maßnahmen gemäß

a)

der Anlage B Abs 1 in Höhe von 12,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 17,50 € und

b)

der Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 12,50 €,

und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich;

2.

in Höhe von 25 % der Grundkosten laut Kaufvertrag bzw des Verkehrswertes, wenn dieser den Kaufpreis unterschreitet, jeweils bezogen auf den Anteil für geförderte Mietwohnungen unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a) S.WFG 2015,

b)

die künftige Nutzung dient der Stadt- oder Ortskernstärkung,

c)

es liegt eine Ortskernabgrenzung gemäß dem ROG 2009 vor,

d)

der Liegenschaft kommt eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zu,

e)

das Bauvorhaben ist von überörtlicher Bedeutung und

f)

das Bauvorhaben weist eine nutzungsneutrale Erdgeschosszone auf.

Die vorangeführten Voraussetzungen sind durch entsprechende Gutachten bzw ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen.

(5) Ergibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Parameter gemäß §§ 15 Abs 3 und 16 sowie eines Zinssatzes für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel in Höhe des 30 Jahre Swap (vermehrt um einen Aufschlag von 0,75 % pA, kaufmännisch gerundet auf das nächste Achtelprozent), dass unter Einbeziehung der Förderung die Gesamtlaufzeit für die gänzliche Tilgung der Eigen- oder Fremdmittel unter 35 vollständigen Kalenderjahren erfolgt, so sind die Zuschläge gemäß Abs 4 entsprechend zu vermindern. Auf Antrag des Förderungswerbers kann an Stelle einer Verminderung der Zuschläge eine aliquote Absenkung der Entgelte gemäß § 16 oder eine Kombination aus Verminderung der Zuschläge und Absenkung der Entgelte gemäß § 16 beantragt werden.

Stand vor dem 27.09.2022

In Kraft vom 01.08.2021 bis 27.09.2022
(1) Der Grundbetrag ist rückzahlbar. Seine Höhe beträgt 1.050 € je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche.

(2) Die Verzinsung des Grundbetrages beträgt 0,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalendervierteljahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, das auf den Beginn der Bewirtschaftung folgt. Die Zahlung der Zinsen hat vierteljährlich im Nachhinein zu den Terminen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen.

(3) Die Rückzahlung des Grundbetrages beginnt nach Tilgung der für die Finanzierung der förderbaren Baukosten eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt gemäß § 16 und der Summe der Zahlungsverpflichtungen für die eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel und der Verzinsung des Zuschusses.

Bei einem Einsatz von Eigenmitteln gilt Folgendes:

1.

Die Konditionen dieser Eigenmittel müssen einem Fremdvergleich standhalten.

2.

Ist der Förderungswerber keine Bauvereinigung, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegt, beginnt die Rückzahlung des Grundbetrages mit Beginn der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase.

3.

Der Förderungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt, der sich bei einem fiktiven Einsatz von Fremdmitteln ergeben würde.

4.

Der Berechnung ist ein fiktiver Zinssatz von 1,75 % zugrunde zu legen.

(4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:

1.

für Maßnahmen gemäß

a)

der Anlage B Abs 1 in Höhe von 12,50 € und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 17,50 € und

b)

der Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 12,50 €,

und zwar jeweils je Punkt und Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche. Eine Kumulation der Zuschläge gemäß Anlage B Abs 3 lit c, d und e ist dabei nicht zulässig; heranzuziehen ist der jeweils höhere Wert. Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich;

2.

in Höhe von 25 % der Grundkosten laut Kaufvertrag bzw des Verkehrswertes, wenn dieser den Kaufpreis unterschreitet, jeweils bezogen auf den Anteil für geförderte Mietwohnungen unter folgenden Voraussetzungen:

a)

die Errichtung erfolgt auf einem schon bisher bebauten Grundstück (§ 5 Abs 1 Z 19a) S.WFG 2015,

b)

die künftige Nutzung dient der Stadt- oder Ortskernstärkung,

c)

es liegt eine Ortskernabgrenzung gemäß dem ROG 2009 vor,

d)

der Liegenschaft kommt eine strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge zu,

e)

das Bauvorhaben ist von überörtlicher Bedeutung und

f)

das Bauvorhaben weist eine nutzungsneutrale Erdgeschosszone auf.

Die vorangeführten Voraussetzungen sind durch entsprechende Gutachten bzw ein schlüssiges Gesamtkonzept nachzuweisen.

(5) Ergibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Parameter gemäß §§ 15 Abs 3 und 16 sowie eines Zinssatzes für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel in Höhe des 30 Jahre Swap (vermehrt um einen Aufschlag von 0,75 % pA, kaufmännisch gerundet auf das nächste Achtelprozent), dass unter Einbeziehung der Förderung die Gesamtlaufzeit für die gänzliche Tilgung der Eigen- oder Fremdmittel unter 35 vollständigen Kalenderjahren erfolgt, so sind die Zuschläge gemäß Abs 4 entsprechend zu vermindern. Auf Antrag des Förderungswerbers kann an Stelle einer Verminderung der Zuschläge eine aliquote Absenkung der Entgelte gemäß § 16 oder eine Kombination aus Verminderung der Zuschläge und Absenkung der Entgelte gemäß § 16 beantragt werden.

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