§ 24 WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1. bei größeren Renovierungen und Erfüllung der Standards für energieeffiziente Bestandsbauten 20 %,

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

2.

3.

ansonsten

bei sonstigen Sanierungen 15 %.

15 %.

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.07.2020

(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:

1. bei größeren Renovierungen und Erfüllung der Standards für energieeffiziente Bestandsbauten 20 %,

1.

bei Erfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist;

30 %,

2.

bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für energieeffiziente Bestandsbauten in Verbindung mit

a)

einem Planungsenergieausweis mit Prüfsignatur vor Aufnahme der Sanierung oder

b)

einer Maßnahme, für welche die Vorlage eines Energieausweises nicht erforderlich ist.

20 %.

2.

3.

ansonsten

bei sonstigen Sanierungen 15 %.

15 %.

(2) Der jeweilige Grundbetrag erhöht sich um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % je Punkt:

1.

bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und

2.

im Fall des Abs 1 Z 1 bei Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 3 lit b.

(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.

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