§ 31 WFV § 31

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

- die Einkommensnachweise,

die Einkommensnachweise,

- der Staatsbürgerschaftsnachweis bzw Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.2018

Zur Beurteilung, ob jemand begünstigte Person ist, sind jedenfalls vorzulegen:

- die Einkommensnachweise,

die Einkommensnachweise,

- der Staatsbürgerschaftsnachweis bzw Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

der Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein anderes amtliches Dokument zum Nachweis der Staatsbürgerschaft bzw ein Nachweis über die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern.

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