§ 42 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung (Förderungsanbot) zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.

(2) In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (§ 6 Abs 1 lit f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.

(3) In Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes kann die Landesregierung auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin von einzelnen Förderungsvoraussetzungen absehen, wenn dies zur Vermeidung von sozialen existenzbedrohenden Härten unerlässlich ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Förderungsvoraussetzungen zu bezeichnen, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

(4) Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz.

(54) Die Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.

Stand vor dem 03.04.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 03.04.2020

(1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung (Förderungsanbot) zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.

(2) In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (§ 6 Abs 1 lit f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.

(3) In Katastrophenfällen gemäß § 16 des Katastrophenhilfegesetzes kann die Landesregierung auf Ansuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin von einzelnen Förderungsvoraussetzungen absehen, wenn dies zur Vermeidung von sozialen existenzbedrohenden Härten unerlässlich ist. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Förderungsvoraussetzungen zu bezeichnen, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann.

(4) Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 38 Abs 2 zweiter Satz.

(54) Die Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.

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