§ 2 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

2.

Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

3.

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;

4.

Drittstaat: ein Staat, der weder Mitgliedsstaat noch Vertragsstaat ist;

5.

eigene anerkannte Zuchtorganisation: eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation;

6.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

7.

Equidenpass: das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das ausgestellt ist gemäß

a)

der im § 35 Abs 4 Z 4 genannten Entscheidung,

b)

der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl Nr L 149 vom 7. Juni 2008 oder

c)

der Durchführungsverordnung (EU) Nr 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung), ABl Nr L 59 vom 3. März 2015;

8.

Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, welche die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 17 einhält;

9.

fremde anerkannte Zuchtorganisation: eine Zuchtorganisation, die in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat von den dort zuständigen Behörden auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist;

10.

grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: ein außerhalb des Landes Salzburg in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat gelegener räumlicher Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation;

11.

Herkunftsbescheinigung:

a)

für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

b)

für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

12.

Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der erblich bedingten Eigenschaften dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

13.

Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

14.

Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

15.

räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund ihrer behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

16.

Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

17.

Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinn von Z 3 lit. b des Anhangs der im § 35 Abs. 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, wenn sie ihren Sitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat hat, auch als solche anerkannt ist;

18.

Vertragsstaat: ein Staat, der

a)

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

b)

Vertragspartner eines bilateralen Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften ist und nicht der Europäischen Union angehört;

19.

Zuchtbescheinigung:

a)

für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und die Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

b)

für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

20.

Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Abstammung und Leistungen;

21.

Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

22.

Zuchtprogramm: die Festlegung des Zuchtziels, der Zuchtpopulation, der Zuchtmethode, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, der Leistungsprüfung, der Zuchtwertschätzung, der Zuchtverwendung selektierter Tiere und der Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

23.

Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Herkunft;

24.

Zuchttier: ein Tier, das

a)

in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)

in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder

c)

in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

25.

Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

26.

Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

27.

Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt.

§ 2 Sbg. TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2021
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

2.

Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

3.

Dienstleistungsrichtlinie: Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;

4.

Drittstaat: ein Staat, der weder Mitgliedsstaat noch Vertragsstaat ist;

5.

eigene anerkannte Zuchtorganisation: eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation;

6.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

7.

Equidenpass: das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das ausgestellt ist gemäß

a)

der im § 35 Abs 4 Z 4 genannten Entscheidung,

b)

der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl Nr L 149 vom 7. Juni 2008 oder

c)

der Durchführungsverordnung (EU) Nr 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung), ABl Nr L 59 vom 3. März 2015;

8.

Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, welche die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 17 einhält;

9.

fremde anerkannte Zuchtorganisation: eine Zuchtorganisation, die in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat von den dort zuständigen Behörden auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in der Anlage 1 angeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist;

10.

grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: ein außerhalb des Landes Salzburg in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat gelegener räumlicher Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation;

11.

Herkunftsbescheinigung:

a)

für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

b)

für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

12.

Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren einschließlich der erblich bedingten Eigenschaften dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse; im Fall eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

13.

Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

14.

Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

15.

räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund ihrer behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

16.

Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

17.

Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinn von Z 3 lit. b des Anhangs der im § 35 Abs. 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, wenn sie ihren Sitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat hat, auch als solche anerkannt ist;

18.

Vertragsstaat: ein Staat, der

a)

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

b)

Vertragspartner eines bilateralen Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften ist und nicht der Europäischen Union angehört;

19.

Zuchtbescheinigung:

a)

für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und die Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

b)

für Samen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit den Angaben gemäß lit. a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

20.

Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Abstammung und Leistungen;

21.

Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

22.

Zuchtprogramm: die Festlegung des Zuchtziels, der Zuchtpopulation, der Zuchtmethode, der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, der Leistungsprüfung, der Zuchtwertschätzung, der Zuchtverwendung selektierter Tiere und der Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

23.

Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zur Identifizierung der Zuchttiere und zur Dokumentation ihrer Herkunft;

24.

Zuchttier: ein Tier, das

a)

in einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)

in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder

c)

in einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

25.

Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; der Sitz des Zuchtunternehmens befindet sich am Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

26.

Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

27.

Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter unmittelbar oder mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben, die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt.

§ 2 Sbg. TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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