§ 4 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 4

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

den Namen und die Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch den Namen und die Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

ihre Rechtsform sowie bei juristischen Personen ihre Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

die Namen und die Anschriften der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

die Namen und die Anschriften von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

die Namen und die Anschriften der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen, eine Darstellung ihrer tierzuchtfachlichen Ausbildung sowie die Bekanntgabe ihrer jeweiligen, allenfalls nach sachlichen oder räumlichen Kriterien aufgeteilten Zuständigkeiten;

b)

die Anschrift und die Geschäftszeiten der Geschäftsstelle;

c)

eine Beschreibung der Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Umschreibung des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

das Zuchtprogramm;

5.

die Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stelle oder Stellen.

(2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und ein schriftlicher Nachweis über die der Beauftragung zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung, wenn die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt wird und dort keine Vorschriften gemäß § 9 Abs 3 Z 2 lit a bestehen;

2.

im Fall des § 9 Abs 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 anzuschließenSbg.

(4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2

1.

die Rasse sowie der Name und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden, bekannt zu geben und

2.

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation darüber, ob das Zuchtprogramm (Abs 1 Z 4) diesen Grundsätzen entspricht, erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, es sei denn, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben:

1.

allfällige Umstände, die einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen, und

2.

die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften, die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs 2 Z 1 und Abs 6 sowie § 9 Abs 3 Z 2 lit a).

(8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für

1.

eine bestimmte Rasse,

2.

einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode,

4.

bestimmte Leistungsmerkmale,

5.

bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die jeweiligen Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs 3 oder 5 und

7.

im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ihre Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs 4 Z 1 festgelegten bzw gemäß § 3 Abs 5 Z 1 einzuhaltenden Grundsätze.

(9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen:

1.

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

im Fall des Abs 2 den für den jeweiligen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 4

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten:

1.

allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

a)

den Namen und die Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch den Namen und die Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

b)

ihre Rechtsform sowie bei juristischen Personen ihre Rechtsgrundlage und den Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

c)

die Namen und die Anschriften der zur Vertretung nach außen befugten Personen;

d)

die Namen und die Anschriften von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG;

2.

Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

a)

die Namen und die Anschriften der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen, eine Darstellung ihrer tierzuchtfachlichen Ausbildung sowie die Bekanntgabe ihrer jeweiligen, allenfalls nach sachlichen oder räumlichen Kriterien aufgeteilten Zuständigkeiten;

b)

die Anschrift und die Geschäftszeiten der Geschäftsstelle;

c)

eine Beschreibung der Ausstattung der Geschäftsstelle;

3.

die Umschreibung des räumlichen Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird;

4.

das Zuchtprogramm;

5.

die Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stelle oder Stellen.

(2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und ein schriftlicher Nachweis über die der Beauftragung zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung, wenn die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt wird und dort keine Vorschriften gemäß § 9 Abs 3 Z 2 lit a bestehen;

2.

im Fall des § 9 Abs 5 Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 anzuschließenSbg.

(4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2

1.

die Rasse sowie der Name und die Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden, bekannt zu geben und

2.

eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation darüber, ob das Zuchtprogramm (Abs 1 Z 4) diesen Grundsätzen entspricht, erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, es sei denn, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, dass er diese Unterlagen aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben:

1.

allfällige Umstände, die einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Europäischen Gemeinschaft entgegenstehen, und

2.

die in ihrem Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften, die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (§ 3 Abs 2 Z 1 und Abs 6 sowie § 9 Abs 3 Z 2 lit a).

(8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für

1.

eine bestimmte Rasse,

2.

einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich,

3.

das jeweilige Zuchtziel und die jeweilige Zuchtmethode,

4.

bestimmte Leistungsmerkmale,

5.

bestimmte Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

6.

die jeweiligen Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen gemäß § 9 Abs 3 oder 5 und

7.

im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ihre Stellung als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und die gemäß § 3 Abs 4 Z 1 festgelegten bzw gemäß § 3 Abs 5 Z 1 einzuhaltenden Grundsätze.

(9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen:

1.

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

im Fall des Abs 2 den für den jeweiligen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden.

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