§ 9 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9

(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

nach ihren Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und

2.

von der in ihrer Anerkennung gemäß § 4 Abs 8 Z 6 bestimmten zuständigen Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs 5 von der Zuchtorganisation selbst

durchgeführt worden sind.

(2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die

1.

erstmals im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert werden sollen oder

2.

selbst nicht im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert, aber mit einem im Zuchtbuch oder Zuchtregister der anerkannten Zuchtorganisation bereits eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttier verwandt sind,

dürfen nur dann in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen oder im Fall von Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind.

(3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt

1.

im Land Salzburg der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs 5 der Zuchtorganisation selbst;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation

a)

den nach den dort geltenden Vorschriften zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zuständigen Stellen, wenn diese auch für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ansonsten

b)

der Zuchtorganisation selbst, soweit sie fachlich dazu geeignet ist, oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle.

(4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt

1.

der jeweiligen Zuchtorganisation, wenn diese von der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Land Salzburg ermächtigt worden ist, ansonsten

2.

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle nach den im Bundesland des Sitzes der Zuchtorganisation dafür geltenden Vorschriften.

(5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet istSbg. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9

(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

nach ihren Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und

2.

von der in ihrer Anerkennung gemäß § 4 Abs 8 Z 6 bestimmten zuständigen Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs 5 von der Zuchtorganisation selbst

durchgeführt worden sind.

(2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die

1.

erstmals im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert werden sollen oder

2.

selbst nicht im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert, aber mit einem im Zuchtbuch oder Zuchtregister der anerkannten Zuchtorganisation bereits eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttier verwandt sind,

dürfen nur dann in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen oder im Fall von Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind.

(3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt

1.

im Land Salzburg der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle oder im Fall einer Ermächtigung gemäß Abs 5 der Zuchtorganisation selbst;

2.

im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation

a)

den nach den dort geltenden Vorschriften zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zuständigen Stellen, wenn diese auch für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ansonsten

b)

der Zuchtorganisation selbst, soweit sie fachlich dazu geeignet ist, oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle.

(4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt

1.

der jeweiligen Zuchtorganisation, wenn diese von der nach ihrem Sitz zuständigen Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Land Salzburg ermächtigt worden ist, ansonsten

2.

der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder einer von dieser beauftragten, fachlich geeigneten Stelle nach den im Bundesland des Sitzes der Zuchtorganisation dafür geltenden Vorschriften.

(5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet istSbg. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.

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