§ 11 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
3§ 11 Sbg. Abschnitt

Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren,

Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung

Übereignung und Überlassen von Zuchttieren

§ 11

(1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1TZG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann.

(2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art 2 lit b der im § 35 Abs 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird.

(3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss:

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitglieds- oder Vertragsstaat

a)

die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Staates, auf deren Grundlage der Equide in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, für Zuchtbescheinigungen für Equiden vorgesehen sind;

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat die in der Anlage 5 für die entsprechende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Zuchttiere aus Drittstaaten.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
3§ 11 Sbg. Abschnitt

Übereignung und Überlassen von (Zucht-)Tieren,

Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonen und deren Verwendung

Übereignung und Überlassen von Zuchttieren

§ 11

(1) Ein Zuchttier darf im Land Salzburg unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Tieren nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines vor dem 1TZG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner 1998 geborenen Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann.

(2) Ein ab dem 1. Jänner 1998 geborener eingetragener Equide im Sinn des Art 2 lit b der im § 35 Abs 4 Z 1 genannten Richtlinie darf im Land Salzburg unbeschadet der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Equiden nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn der für ihn ausgestellte Equidenpass (§ 2 Z 7) übergeben wird.

(3) Der Person, der das Zuchttier übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen wird, ist auf Verlangen eine von der für das übereignete bzw überlassene Tier zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Zuchttiere zu übergeben, die folgende Anforderungen erfüllen muss:

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitglieds- oder Vertragsstaat

a)

die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den jeweiligen Rechtsvorschriften des Staates, auf deren Grundlage der Equide in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, für Zuchtbescheinigungen für Equiden vorgesehen sind;

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat die in der Anlage 5 für die entsprechende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Zuchttiere aus Drittstaaten.

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