§ 12 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Verwenden von Tieren im Natursprung

§ 12

(1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet:

1.

über jede im Land Salzburg durchgeführte Belegung Aufzeichnungen zu führen;

2.

dem Halter eines dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tieres unverzüglich

a)

über die erfolgte Belegung einen Belegschein auszustellen und

b)

wenn sowohl das Vatertier als auch das gedeckte Tier Zuchttiere sind, auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Vatertier, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere entspricht oder eine Kopie davon zu übergeben oder zuzusenden oder an eine vom Halter des gedeckten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden und

3.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten.

(3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.

(4) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werdenSbg. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Verwenden von Tieren im Natursprung

§ 12

(1) Die Halter von Vatertieren sind verpflichtet:

1.

über jede im Land Salzburg durchgeführte Belegung Aufzeichnungen zu führen;

2.

dem Halter eines dem Vatertier im Land Salzburg zugeführten weiblichen Tieres unverzüglich

a)

über die erfolgte Belegung einen Belegschein auszustellen und

b)

wenn sowohl das Vatertier als auch das gedeckte Tier Zuchttiere sind, auf Verlangen des Halters des gedeckten Tieres eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Vatertier, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere entspricht oder eine Kopie davon zu übergeben oder zuzusenden oder an eine vom Halter des gedeckten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden und

3.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 1 Z 1 und die Belegscheine müssen jedenfalls Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters, zum Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten.

(3) Der Halter des gedeckten Tieres hat den Belegschein für mindestens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Belegung, aufzubewahren.

(4) Die Bestimmungen des Abs 1 bis 3 gelten nicht, wenn weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werdenSbg. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Feststellbarkeit der Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(5) Die Halter von männlichen Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass ein unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

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