§ 13 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Abgabe von Samen

§ 13

(1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

1.

der Samen von einem Zuchttier stammt;

2.

im Fall der in der Anlage 3 angeführten Tierarten

a)

das Zuchttier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entspricht, oder

b)

der Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist;

3.

der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

dem Samen bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots zumindest in Kopie

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht,

angeschlossen ist, wenn der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat.

(2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenSbg. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Abgabe von Samen

§ 13

(1) Samen darf unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen an Empfänger im Land Salzburg nur von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Samen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

1.

der Samen von einem Zuchttier stammt;

2.

im Fall der in der Anlage 3 angeführten Tierarten

a)

das Zuchttier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entspricht, oder

b)

der Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist;

3.

der Samen so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

dem Samen bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots zumindest in Kopie

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht,

angeschlossen ist, wenn der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat.

(2) Die Betreiber von Besamungsstationen im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellenSbg. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entsprechenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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