§ 14 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Verwendung von Samen

§ 14

(1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

1.

zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten,

2.

Besamungstechnikern,

3.

den Eigentümern oder Haltern des Tieres sowie deren Betriebsangehörigen (Eigenbestandsbesamer).

(2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs 1 entsprichtSbg. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Abs 5 Z 3 und Abs 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet:

1.

Aufzeichnungen über die durchgeführten Besamungen zu führen;

2.

dem Halter des besamten Tieres unverzüglich über die erfolgte Besamung einen Besamungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Stelle zu übermitteln und

3.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.

(4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der die künstliche Besamung durchführenden Person,

2.

die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

die Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

die Bezeichnung des Betriebes des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

das Datum der Besamung.

(6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie

1.

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht oder

2.

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht,

zu übergeben oder an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Verwendung von Samen

§ 14

(1) Eine künstliche Besamung darf im Land Salzburg nur von folgenden Personen durchgeführt werden:

1.

zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten,

2.

Besamungstechnikern,

3.

den Eigentümern oder Haltern des Tieres sowie deren Betriebsangehörigen (Eigenbestandsbesamer).

(2) Zur künstlichen Besamung darf nur Samen verwendet werden, der den Anforderungen des § 13 Abs 1 entsprichtSbg. Das gilt nicht, wenn das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist und das besamte Tier im selben Betrieb gehalten werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Abs 5 Z 3 und Abs 6 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(3) Personen, die künstliche Besamungen durchführen, sind verpflichtet:

1.

Aufzeichnungen über die durchgeführten Besamungen zu führen;

2.

dem Halter des besamten Tieres unverzüglich über die erfolgte Besamung einen Besamungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Stelle zu übermitteln und

3.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.

(4) Der Halter des besamten Tieres, dem ein Besamungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Besamung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der die künstliche Besamung durchführenden Person,

2.

die Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

die Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

die Bezeichnung des Betriebes des Halters des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

das Datum der Besamung.

(6) Der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots hat dem Halter eines besamten Zuchttieres auf dessen Verlangen für den verwendeten Samen zumindest in Kopie

1.

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen entspricht oder

2.

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Samen aus Drittstaaten entspricht,

zu übergeben oder an eine vom Halter des besamten Tieres benannte Zuchtorganisation zu senden.

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