§ 15 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Jeder Halter eines Tieres und jede Person, die künstliche Besamungen durchführt, hat der Behörde und dem Betreiber der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots wichtige züchterische Vorkommnisse wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich mitzuteilen§ 15 Sbg.

(2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können.

(3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile einer Untersagung der Abgabe von Samen, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft;

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

(4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür TZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren.

(8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist.

(9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2021
(1) Jeder Halter eines Tieres und jede Person, die künstliche Besamungen durchführt, hat der Behörde und dem Betreiber der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots wichtige züchterische Vorkommnisse wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen oder gehäuften Sterilitäten unverzüglich mitzuteilen§ 15 Sbg.

(2) Die Behörde kann dem Betreiber der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers im Land Salzburg mit Bescheid untersagen, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, welche die Nutzung seiner Nachkommen im Sinn der Ziele dieses Gesetzes erheblich beeinträchtigen können.

(3) Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile einer Untersagung der Abgabe von Samen, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die im Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft;

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

(4) Die Behörde hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Besamungsstation oder von Amts wegen eine Untersagung gemäß Abs 2 unverzüglich aufzuheben, wenn die Gründe dafür TZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über jede von ihr gemäß Abs 2 und 6 getroffene Maßnahme zu informieren.

(8) Die Behörde hat im Anschluss an eine Untersagung gemäß Abs 2 oder nach Information von einer vergleichbaren Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes die Abgabe und Verwendung des von der Untersagung betroffenen Samens im Land Salzburg mit Verordnung allgemein zu verbieten. In der Verordnung ist das Spendertier genau zu bezeichnen. Die Behörde hat ein solches Verbot auch zu erlassen, wenn dies auf Grund einer vergleichbaren Maßnahme eines anderen Mitglieds- oder Vertragsstaates erforderlich ist. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die ihr zugrunde liegende Untersagung gemäß Abs 6 oder die ihr zugrunde liegende vergleichbare Maßnahme der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates aufgehoben worden ist.

(9) Verordnungen gemäß Abs 8 sind in der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg herausgegeben Zeitschrift „Salzburger Bauer“ kundzumachen und treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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