§ 16 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen an Empfänger im Land Salzburg nur von Embryo-Entnahmeeinheiten, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen oder Embryonen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Eizellen oder Embryonen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

1.

sie von Zuchttieren stammen,

2.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und

3.

ihnen zumindest in Kopie angeschlossen ist:

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten entspricht.

(2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs§ 16 Sbg. 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
(1) Eizellen und Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen an Empfänger im Land Salzburg nur von Embryo-Entnahmeeinheiten, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen oder Embryonen oder auf Grund von veterinärrechtlichen Vorschriften zum Verbringen von Eizellen oder Embryonen nur innerhalb Österreichs zugelassen sind, und nur dann abgegeben werden, wenn

1.

sie von Zuchttieren stammen,

2.

sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können, und

3.

ihnen zumindest in Kopie angeschlossen ist:

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten entspricht.

(2) Embryonen dürfen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Embryonen an Empfänger im Land Salzburg unter den Voraussetzungen des Abs§ 16 Sbg. 1 auch von Besamungsstationen und Samendepots, die auf Grund von Vorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind und denen auf Grund dieser Vorschriften die Genehmigung zur Lagerung von tiefgefrorenen Embryonen erteilt worden ist, abgegeben werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Betreiber von Embryo-Entnahmeeinheiten im Land Salzburg sind befugt, für die in diesen Stellen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen auszustellen. Diese müssen den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen und Embryonen entsprechen.

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