§ 17 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Übertragung von Embryonen

§ 17

(1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werdenSbg.

(2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs 1 entsprechen TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet:

1.

Aufzeichnungen über die durchgeführten Übertragungen zu führen;

2.

dem Halter des Empfängertieres unverzüglich über die erfolgte Übertragung des Embryos einen Embryoübertragungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter benannte Stelle zu übermitteln;

3.

dem Halter des Empfängertieres für den übertragenen Embryo unverzüglich zumindest in Kopie

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Embryonen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Embryonen aus Drittstaaten entspricht,

zu übergeben; und

4.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.

(4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der die Übertragung durchführenden Person,

2.

die Identität des Spendertieres der Eizelle und des Spendertieres des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

die Bezeichnung des Betriebes des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

das Datum der Übertragung des Embryos.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Übertragung von Embryonen

§ 17

(1) Die Übertragung von Embryonen darf im Land Salzburg nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten durchgeführt werdenSbg.

(2) Embryonen dürfen nur übertragen werden, wenn sie den Anforderungen des § 16 Abs 1 entsprechen TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Personen, die Übertragungen von Embryonen durchführen, sind verpflichtet:

1.

Aufzeichnungen über die durchgeführten Übertragungen zu führen;

2.

dem Halter des Empfängertieres unverzüglich über die erfolgte Übertragung des Embryos einen Embryoübertragungsschein auszustellen oder die für diesen vorgeschriebenen Angaben an eine vom Halter benannte Stelle zu übermitteln;

3.

dem Halter des Empfängertieres für den übertragenen Embryo unverzüglich zumindest in Kopie

a)

eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Embryonen, die den in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Embryonen entspricht, oder

b)

eine Bescheinigung, die den in der Anlage 6 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für Bescheinigungen für Embryonen aus Drittstaaten entspricht,

zu übergeben; und

4.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.

(4) Der Halter des Empfängertieres, dem ein Embryoübertragungsschein ausgestellt worden ist, hat diesen für mindestens fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung, aufzubewahren.

(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs 3 Z 1 und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der die Übertragung durchführenden Person,

2.

die Identität des Spendertieres der Eizelle und des Spendertieres des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

die Bezeichnung des Betriebes des Halters des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

das Datum der Übertragung des Embryos.

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