§ 18 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker dürfen nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen tätig werden.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1.

die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 13 erfolgreich abgeschlossen hat;

2.

die eine mit Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, oder

3.

deren Ausbildungsnachweis auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) anerkannt

worden ist und die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anzeige gemäß Abs§ 18 Sbg. 5

1.

wegen Tierquälerei oder wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.

(4) Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird durch eine schriftliche Erklärung erbracht, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand im Sinn des Abs. 3 vorliegt. Personen, die als Besamungstechniker tätig werden wollen, haben dieser Erklärung eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaates einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden. Die Strafregisterbescheinigung, ein dieser entsprechender Nachweis, eine eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt worden ist. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(6) Die Behörde hat über eine Anzeige gemäß Abs. 5 eine Bescheinigung auszustellen, wenn die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit gegeben sind. Andernfalls hat die Behörde die Ausübung einer Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafürTZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß Abs. 5 zu informieren und dabei den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Art der angezeigten Tätigkeit mitzuteilen. Gleiches gilt auch im Fall einer Untersagung der Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 6 oder einer allfälligen Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.07.2021
(1) Als Eigenbestandsbesamer oder Besamungstechniker dürfen nur fachlich geeignete und zuverlässige Personen tätig werden.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

1.

die eine Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 13 erfolgreich abgeschlossen hat;

2.

die eine mit Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, oder

3.

deren Ausbildungsnachweis auf Grund des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) anerkannt

worden ist und die die allfälligen in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anzeige gemäß Abs§ 18 Sbg. 5

1.

wegen Tierquälerei oder wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften rechtskräftig gerichtlich verurteilt oder

2.

mehr als einmal wegen Übertretungen von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften verwaltungsbehördlich bestraft worden ist.

(4) Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird durch eine schriftliche Erklärung erbracht, dass kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand im Sinn des Abs. 3 vorliegt. Personen, die als Besamungstechniker tätig werden wollen, haben dieser Erklärung eine Strafregisterbescheinigung oder im Fall von Staatsangehörigen eines anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaates einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden. Die Strafregisterbescheinigung, ein dieser entsprechender Nachweis, eine eidesstattliche oder die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt worden ist. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der fachlichen Eignung und der Zuverlässigkeit erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(6) Die Behörde hat über eine Anzeige gemäß Abs. 5 eine Bescheinigung auszustellen, wenn die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit gegeben sind. Andernfalls hat die Behörde die Ausübung einer Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Bescheid zu untersagen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen dafürTZG seit 31.07.2021 weggefallen sind.

(7) Die Behörde hat den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau unverzüglich von jeder Anzeige gemäß Abs. 5 zu informieren und dabei den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Art der angezeigten Tätigkeit mitzuteilen. Gleiches gilt auch im Fall einer Untersagung der Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs. 6 oder einer allfälligen Mitteilung der Einstellung der Tätigkeit.

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